Allgemeine Geschäftsbedingungen der FI Freiberg Institut für Energie- und Klimaökonomie GmbH
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FI Freiberg Institut für Energie- und Klimaökonomie GmbH, nachfolgend – FI – genannt, gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Rechtsgeschäfte des Unternehmens mit anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Auftraggeber), die Beratungs- und Serviceleistungen, die Softwareüberlassung und/ oder -pflegeleistungen, die Hardwareüberlassung, die Überlassung und Pflege von Software, sowie die Überlassung von Serverspeicherplatz zum Gegenstand haben. Im Einzelnen gelten je nach Leistung die hierfür einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
A: Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Verträge, die im Rahmen des Unternehmens FI für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringen gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bestimmungen der Konditions- und der Preislisten für Beratungs- und Serviceleistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere: die Bereitstellung und auftraggeberspezifische Änderungsanpassungen der Softwarelösung „Edgar“ , Beratung und Lieferung von Services bzw. Workshops im Rahmen der Bearbeitung von Optimierungsfragen unter Nutzung der Software „Edgar“; sowohl vor Ort als auch durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art, Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers sowie des Auftraggebers, auch im Hause des Auftraggebers.
Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn das FI einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform
Von FI dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges und/oder körperliches Eigentum der FI (vgl. § 9). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie ohne Aufforderung zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsklausel und Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.
FI kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Angebote von FI sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel ist das Angebot, die Auftragsbestätigung oder der Vertrag von FI für den Vertragsinhalt maßgeblich.
Der Vertragsabschluss sowie Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht wirksam.
Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen, und alle Gestaltungsrechte, wie Rücktritt, durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die in Abs. 3 und 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch E-Mail oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von FI begründen als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von FI.
§ 3 Vertragsbindung, Kündigung
Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen.
Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. FI kann nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Die Rechte zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
Über die bis zum Zeitpunkt nach Abs. 2 schon erbrachten Leistungen wird grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 12.
Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kündbar, bei keiner vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Leistungserbringung
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. FI kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept oder ein Angebot unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von FI.
Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein FI ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator von FI Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern von FI oder solchen, die im Auftrag von FI zur Auftragserfüllung tätig sind.
Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von FI oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann FI Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen unverzüglich prüfen und FI über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
FI entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.
Können die Leistungen aus Gründen, die FI nicht zu verschulden hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden FI-Ressourcen anderweitig eingesetzt werden konnten.
Falls FI über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Regelungen und Konditionen des zu Grunde liegenden Einzelvertrages als vereinbart.
Sämtliche Leistungspflichten von FI stehen unter dem Vorbehalt, dass diesen zum Zeitpunkt der Leistung keine Embargovorschriften entgegenstehen.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung und technischen Voraussetzungen (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben von FI. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Vorgaben von FI zu beachten.
Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, insbesondere durch uneingeschränkte Zurverfügungstellung von Informationen, seiner Mitarbeiter, Arbeitsräumen, IT-Systemen, Daten und Telekommunikationseinrichtungen. Er ist verpflichtet, FI unmittelbar und ggf. mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen zu gewähren, sowie zu eigenen Mitwirkungshandlungen zur Verfügung zu stehen.
Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die FI namentlich sowie mit Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter der die jederzeitige Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner/Projektkoordinator bei FI. Diejenigen Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit für die Auftragserfüllung erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.
Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind.
Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen und erteilt alle notwendigen Informationen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.
Der Auftraggeber trägt alle Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.
§ 6 Leistungszeit
Von FI gesetzte Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht von FI zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.
Wenn FI auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. FI wird dem Auftraggeber ihre bekannten Behinderungen mitteilen.
Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (09:00 Uhr bis 16:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Sachsen und dem 24. und 31. Dezember.
§ 7 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
Die Vergütung richtet sich, falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den jeweiligen Sätzen von FI.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. FI ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind ab Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab Fälligkeit ist FI berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes, auf Nachweis höhere Zinsen, zu verlangen.
Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.
Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von FI berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
FI kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. Im Übrigen haftet der Auftraggeber für Schäden, die aufgrund einer entgegen dieser Bestimmung erfolgten Abtretung eintreten.
FI behält sich das körperliche Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.
Der Auftraggeber hat FI bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von FI zu unterrichten.
§ 8 Change-Request-Verfahren
Während der Laufzeit eines Produktes bzw. einer Dienstleistung können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird FI innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen FI schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann FI den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
Im Falle eines Änderungsvorschlages durch FI wird der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 endgültig abgebrochen werden.
Im Falle der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und FI-Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes fällig. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen analog der Vorschrift des § 649 BGB.
§ 9 Rechte
Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich FI zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Die Nutzung ausschließlich zu Testzwecken ist vor der Abnahme in erforderlichem Umfang gestattet. Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
§ 10 Abnahme
Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann FI eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe des § 10 ab. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Hat ein Vertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
Werden in einem Vertrag Teilwerke definiert, so kann FI Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit den neuen Teilwerken geprüft.
Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann FI für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen. Der Auftraggeber hat innerhalb von zwei Wochen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-)Leistungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.
FI beseitigt die laut Abs. 4 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen von FI, für die Abnahmen vereinbart sind.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen
Für die der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Leistungen leistet FI nach Maßgabe dieser Vorschrift Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
Der Auftraggeber wird FI auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung notwendigen und nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch FI, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber FI anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat FI den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich FI auf die Regelungen der vorstehenden Sätze 2 und 5 nicht berufen. Nur der Ansprechpartner (§ 5 Abs. 3) ist zu Rügen im vorstehenden Sinne befugt.
FI leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass FI nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass FI dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet FI Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft.
Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen gelten entsprechend.Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzender angemessener Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen des § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet FI im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FI, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährung wird jedoch, wenn FI im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis FI das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Erbringt FI Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann FI den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder FI nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei FI dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von FI empfohlene Serviceleistungen nicht in Anspruch genommen hat.
Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber FI unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt FI bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht FI von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von FI anerkennen und FI ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. FI stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die FI zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 5.
Erbringt FI außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht FI eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der FI stets schriftlich zu rügen und FI eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer FI Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 4. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.
§ 12 Haftung, Haftungsbegrenzung
Die Haftung von FI bei der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten ist – ausgenommen in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Für alle Ansprüche gegen FI auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 5 und 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung von FI außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Vermögensschäden auf 500.000 EUR sowie für Datenverlustschäden auf 125.000 EUR beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von FI gehören auch nach den vorliegenden Bedingungen vertragsgegenständliche Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.
Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von FI an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Einhaltung der Gemeinhaltungspflicht verpflichten.
Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass FI die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.
Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
FI beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit FI Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch FI. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von FI. Mit diesen personenbezogenen Daten wird FI nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
FI ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenlisten aufzunehmen.
§ 14 Schlussvorschriften
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine vertragliche Regelung an Stelle der unwirksamen Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die für den Sitz von FI zuständigen Gerichte (Chemnitz), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
B: Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS) des FI Freiberg Institut für Energie- und Klimaökonmie GmbH
§ 1 Präambel
Edgar ist ein innovativer Optimierungsservice zur Planung und Bewertung von Energiesystemen. Durch die Kombination von Simulation mit Mehrzieloptimierung können klare und verständliche Antworten auf sehr komplexe Sachverhalte gegeben werden.
Die Software berechnet durch ihren innovativen Ansatz immer die besten Lösungen bei gleichzeitiger Berücksichtigung energetischer, wirtschaftlicher und ökologischer Kennzahlen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, welches Optimierungsproblem Edgar lösen soll.
Simulationsbasierte Mehrzieloptimierung bietet einen allgemeingültigen Lösungsansatz für eine Vielzahl von zu optimierenden Systemen und Geschäftsfeldern. Optimierung ist der Schlüssel für unschlagbare Effizienz bei der ganzheitlichen Planung von Energiesystemen und Ressourceneinsatz.
Edgar bietet sowohl kostenfreie als auch kostenpflichtige Accounts und wird als Software-as-a-Service (SaaS), durch die FI Freiberg Institut für Energie- und Klimaökonomie GmbH, nachfolgend FI genannt, bereitgestellt.
Nutzer erhalten Zugriff unter der URL https://edgar.energy. Spezielle Subdienste der SaaS-Lösung greifen auf verschiedene Unterdomänen (z.B. app.edgar.energy, api.edgar.energy) zu.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Edgar-Kunden und der FI. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann und insoweit Anwendung, als sie beidseitig in einem entsprechenden Anwendervertrag anerkannt worden sind.
Die FI behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern oder zu ergänzen und den Nutzer rechtzeitig per E-Mail über die Anpassungen zu informieren.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist der Zugang zum Dienst Edgar zu den in diesen AGB beschriebenen Zwecken. Das FI verantwortet die reibungslose Nutzung des Dienstes, agiert jedoch nicht selbst aktiv als Anbieter oder Vermittler von Anlagekomponenten. FI bietet weder Handlungsempfehlungen noch Beratungen zu technischer Realisierbarkeit der ausgewählten Optimierungsvorschläge.
a. Teilnahmeberechtigte Nutzer
Als Auftraggeber bzw. Account-Inhaber sind nur Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln, zum Vertragsschluss mit FI berechtigt.
Nutzer im Sinne der Präambel können ausschließlich natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und uneingeschränkt geschäftsfähig sind.
b. Vertragsschluss
Der Vertrag mit FI über die Nutzung des Edgar-Dienstes kommt durch Abschluss des Online-Registrierungsvorgangs und Nutzung des Aktivierungslinks in der von FI bzw. edgar.energy versandten Bestätigungs-E-Mail durch den Nutzer zustande (nachfolgend „Registrierung“).
c. Registrierung
Mit der Registrierung versichert der Accountinhaber, teilnahmeberechtigt im Sinne dieser AGB zu sein und verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe aller für die Registrierung notwendigen Daten (vgl. Datenschutz). Auch gibt der Nutzer eine aktuelle E-Mail-Adresse an, die zugleich der Kommunikation mit FI dient. Bei Änderungen der erhobenen Daten nach erfolgter Registrierung hat der Accountinhaber diese in seinem Account stets zu aktualisieren. Mit erfolgreicher Registrierung stellt FI dem Nutzer einen Account zur Verfügung.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Maßgebend dafür sind:
der definierte Leistungsumfang der im Vertrag aufgeführten Software, der in dem jeweiligen Servicevertrag festgelegt ist,
die Eignung für die im Servicevertrag vorausgesetzte Verwendung,
die im Servicevertrag festgelegten Bedingungen,
die nachstehenden Bedingungen,
allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen.
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
Im Rahmen der jeweils vereinbarten Servicevertrages erbringt das FI vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im SaaS-Vertrag bzw. Kooperationspartnervertrag während der Laufzeit des Vertrages folgende Leistungen:
Bereitstellung der Edgar-Dienste unter der Internet-Domain edgar.energy.
Befristete Bereitstellung erforderlicher Serverkapazitäten und Rechenleistung zur Datenverarbeitung und Speicherung.
Das FI sichert Kundendaten, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Insbesondere stellt das FI sicher, dass auf Edgar-Servern dem Stand der Technik entsprechende Betriebssysteme und regelmäßig aktuelle Software-Patches eingesetzt werden. Firewalls und konsequent genutzte Transportverschlüsselung zwischen den einzelnen Diensten verhindern unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden durch Dritte. Das FI ist berechtigt, mit schädlichem Code versehenes Datenmaterial seiner Kunden zu löschen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise zuverlässig sowie technisch und wirtschaftlich angemessen beseitigt werden kann.
Die Anbindung des Kunden an das Internet und die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden hierfür erforderlichen Hardware ist nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 4 Nutzungsbedingungen
a. Rechte des Kunden
Das FI räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Dienste ein. Die Bereitstellung erfolgt über das Internet. Der Kunde und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die Edgar-Dienste ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und Logindaten weder an Dritte weiterzugeben noch sie in sonstiger Art und Weise zugänglich zu machen. Der Kunde und seine Nutzer sind nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
Der Kunde und seine Mitarbeiter unterlässt jegliche Tätigkeit, die geeignet ist, den Betrieb der Edgar-Dienste bzw. der dahinterstehenden technischen Infrastruktur und deren Funktionen/Zugriffsmöglichkeiten zu manipulieren, zu beeinträchtigen und übermäßig zu belasten. Dazu zählen insbesondere die Verwendung von Software, Viren, Robots, Skripten, oder Datenbanken in Verbindung mit der Nutzung der Edgar, das Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, Kopieren von Daten und sonstigen Inhalten, soweit dies nicht für die ordnungsgemäße Nutzung der Plattform erforderlich ist.
Der Kunde erkennt hiermit das FI als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an. Die Rechte des FI als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von FI dem Kunden bereitgestellt werden, falls dies nicht schriftlich anderweitig geregelt ist.
Der Kunde erkennt hiermit Marke, Name und Patentrechte des FI in Bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Edgar-Diensten, bereitgestellten Reports, Auswertungen und Grafiken und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen noch ändern oder anderweitig modifizieren.
b. Mitarbeiter-Zugänge
Innerhalb der Kontoverwaltung ist auch die Erstellung von Mitarbeiter-Zugängen möglich. Der Administrator ist für die Korrektheit der dort angegebenen Daten selbst verantwortlich und sichert deren Aktualität zu. Der Kunde stellt sicher, dass alle Nutzer seines Accounts sich an die hier getroffenen Vereinbarungen halten. Ferner ist das Anlegen von Mitarbeiterzugängen, je nach aktivem Leistungspaket, unter Umständen mit Zusatzkosten verbunden. Der Hauptkontoinhaber sichert durch den Administrator zu, dass er berechtigt ist derartige Kosten für sein Unternehmen zu verursachen.
c. Rechte des Kunden an den Daten
Die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf den Servern des Rechenzentrums gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von FI jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von FI besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch elektronische Übersendung über ein Datennetz oder nach gesonderter Vereinbarung durch Übergabe von Datenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden.
d. Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbedingungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Nutzungsbedingungen ist das FI berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. Das FI behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden vor.
§5 Vertragsdauer und Kündigung
a. Vertrag, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist
Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen des Nutzungsvertrags richten sich nach dem jeweilig gebuchten Leistungspaket bzw. sind im vereinbarten Servicevertrag individuell geregelt. Wird nichts anders vereinbart verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils automatisch um die jeweilige Laufzeit des Leistungspakets und es gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen vor dem jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit.
b. Kündigungsmöglichkeiten
Die Kündigung erfolgt formlos per E-Mail an support@edgar.energy oder über das Kontaktformular.
c. Änderungen des Nutzungsvertrages
Nutzer können die Art des Leistungspakets ändern. Nutzungsverträge mit Mindestlaufzeit können bis zu 30 Tage vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt oder auf einen anderen Tarif umgestellt werden (Downgrade). Upgrades sind jederzeit ohne Frist möglich. Bei Kündigung eines Nutzungsvertrags bleiben sämtliche Daten und Inhalte 30 Tage lang erhalten und für alle Nutzer abrufbar (nur lesender Zugriff)..
d. Außerordentliche Kündigung
Sowohl FI, als auch den Kunden steht das Recht zu, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Für FI liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrags insbesondere vor, wenn FIin den ersten zehn Tagen nach Vertragsschluss berechtigt ist, pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, wenn der Nutzer trotz Mahnung fällige Vergütungsansprüche nicht begleicht und/oder seine Verpflichtungen dieser AGB nachhaltig verletzt. In diesen Fällen ist FI auch berechtigt, den Zugang des Nutzers zu den Edgar-Diensten zu sperren, ohne den Vertrag zu kündigen.
e. Folgen der Vertragsbeendigung
Nach Vertragsbeendigung hat der Nutzer keinen Zugriff mehr auf seinen Account bzw. sein Nutzerprofil und kann Projekte, Reports und Optimierungsergebnisse nicht mehr einsehen. Das FI wird alle Daten und Inhalte des Kunden und seiner Mitarbeiter nach eigenem Ermessen löschen oder vollständig anonymisieren. Das Recht zur Weiterverwendung der im Nutzungsverlauf erzeugten Kundendaten (mit Ausnahme personenbezogener Daten) behält sich das FI ausdrücklich vor.
Dem Kunden ist es untersagt, sich nach einer außerordentlichen Kündigung oder Sperrung durch FI erneut anzumelden.
§ 6 Weiterentwicklungen, Leistungsänderungen
Das FI behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss, Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z. B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von FI an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt FI dem Kunden die in Abschnitt 4 aufgeführten Rechte entsprechend auch für die jeweilige neue Version ein.
§ 7 Verfügbarkeit der Software
Die Verfügbarkeitsregelungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Servicevertrag bzw. dessen Anlagen und in Ermangelung einer solchen einheitlichen Vertragsurkunde aus dem vom Kunden angenommenen schriftlichen Angebot der FI.
Die nachfolgenden Regelungen zur Verfügbarkeit der Edgar-Services (Service Level Agreements – SLA) dienen lediglich nachrangig zur Konkretisierung der Bestimmungen im Vertrag.
Die Edgar-Services stehen dem Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche, mit Ausnahme der dort genannten Pflege- und Wartungsfenster zur Nutzung zur Verfügung.
Die FI ist berechtigt, wegen Wartungs- oder Pflegearbeiten an der Softwareapplikation oder den Edgar-Servern, die Nutzung der Edgar-Services bis zu 4-mal im Monat für je 2 Stunden zu unterbrechen (entspricht ca. 99% Verfügbarkeit). Die FI wird, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, geplante Wartungsarbeiten stets nach 20:00 MEZ/MESZ oder an Wochenenden oder bundeseinheitlichen Feiertagen durchführen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall mittels Hinweisen auf der Edgar-Webseite https://edgar.energy sowie vorab per E-Mail-Newsletter (sofern vom Nutzer abonniert) informiert. Der Kunde und seine Mitarbeiter wird die Edgar-Services in den Wartungs- oder Reparaturzeiten – soweit die Nutzung dennoch technisch möglich ist – nicht nutzen. Wenn der Vertragspartner während dieser Zeiten die Edgar-Services dennoch nutzt, so geschieht dies auf eigene Gefahr eines Datenverlustes. Ein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht.
Wird die vertraglich geschuldete Verfügbarkeit der Edgar-Services (vgl. §7 Nr. 1) aus von FI oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Gründen nicht erreicht, ohne dass ein Fall nach §7 Nr. 2 vorliegt, so ist der Vertragspartner berechtigt, den monatlichen Anteil der Gebühren entsprechend dem monatlichen prozentualen Anteil der Verfügbarkeitsunterbrechung zu mindern.
§ 8 Gewährleistung
Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Verjährungsfrist für Fehler in der Software beträgt ein Jahr.
Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von FI beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. Das FI kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann das FI zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn das FI eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.
Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von FI behoben, kann der Kunde die Minderung der monatlichen SaaS-Gebühr verlangen. Das gleiche Recht hat das FI, wenn die Herstellung der Fehlerkorrektur mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann das FI eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.
Das FI gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Diese gelten insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges sowie die Einhaltung von gesetzlichen Normen und Richtlinien. Gewährleistungsansprüche gegen das FI stehen lediglich dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.
§ 9 Haftung, rechtliche Inhalte
Die in der Softwareanwendung enthaltenen rechtlichen Inhalte stellen keine anlagenspezifische Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung dar. Es erfolgt insbesondere keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) oder Steuerberatung durch FI.
Die Softwarelösung Edgar soll dem Anwender eine umfangreiche Entscheidungshilfe zur Findung der optimalsten Anlagenkonzeption bieten. Dabei werden Features mit rechtlich relevanten Aussagen einbezogen. Das FI übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit sowie Vollständigkeit der rechtlichen oder steuerlichen Inhalte und darauf basierender Aussagen und Berechnungen.
Die Haftung von FI für Schäden materieller oder ideeler Art, die im Vertrauen auf die enthaltenen rechtlichen und/oder steuerlichen Inhalte verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens FI kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Die in der Softwarelösung enthaltenen rechtlichen und steuerlichen Inhalte sind allgemeiner Natur. Eine spezifisch anlagebezigene Aussage bedarf der rechtlichen und/oder steuerlichen Beratung. Dies kann durch die Software nicht erfolgen.
In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung von FI außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Vermögensschäden auf 10.000 EUR sowie für Datenverlustschäden auf 5.000 EUR beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst wird von FI keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt das FI keine Haftung.
FI haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse durch den Kunden, für die Qualität der übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten, für eine lückenlose Informationsbereitstellung und einer fehlerhaften Interpretation der Daten.
§ 10 Vergütung
Für die SaaS-Leistungen wird eine im Servicevertrag vereinbarte Gebühr berechnet. Die anfallenden Gebühren werden über einen vereinbarten Zeitraum im Voraus in Rechnung gestellt. Alle Preisangaben verstehen sich generell zuzüglich der jeweils aktuell zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer, ggf. unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Mehrwertsteuer-Regelungen für Nutzer im Ausland.
Abweichend von eventuellen Funktionsbezeichnungen und -strukturen in der Edgar SaaS ist ein "Projekt" im Sinne der Lizenzbestimmungen bzw. Serviceverträge zur Nutzung von Edgar SaaS wie folgt definiert:
Ein "Projekt" unterscheidet sich von einem anderen Projekt durch mindestens eines der folgenden Kriterien:
1. Es stellt einen grundsätzlich anderen Versorgungsfall dar.
2. Es ist an eine andere Region bzw. einen anderen Standort gebunden.
3. Es betrachtet gleichartige Anlagenkomponenten, die sich in ihren Leistungsparametern um eine Größenordnung unterscheiden.
Zusätzlich umfasst ein "Projekt" im Sinne der Nutzungsbestimmungen immer die Anzahl von 20 "Berechnungen", es sei denn, im Servicevertrag wurde etwas Abweichendes vereinbart. Unter "Berechnungen" sind in diesem Kontext erfolgreich abgeschlossene Simulationen oder Optimierungen innerhalb eines angelegten "Projekts" zu verstehen. Dazu zählen auch neugestartete "Berechnungen" von bereits bestehenden Simulationen oder Optimierungen.
§ 11 Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen zu den Bedingungen des Servicevertrags und nach Rechnungslegung. Das FI gewährt grundsätzlich ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfall Leistungen eingeschränkt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem FI mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von FI schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse – geheim zu halten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden.
Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden, auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden oder per Datenbankanalyse erfolgen. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.
Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden das FI und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.
Das FI weist den Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten des Kunden gespeichert werden.
Zur stetigen Verbesserung des SaaS-Leistungsangebots können in anonymisierter Form weitere Daten wie beispielweise Click-Pfade, Nutzungsdauer und -häufigkeit sowie Verweildauer je Seite erfasst, gespeichert und ausgewertet werden.
§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das FI ist zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Das FI wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.
Das FI veröffentlicht Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deren betriebenen Websites und weist den Kunden auf alle wesentlichen Änderungen hin. Der Kunde wird mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung ausdrücklich darüber informiert. Wenn der Kunde vor Inkrafttreten der Änderung nicht ausdrücklich widerspricht, gilt die Änderung als akzeptiert. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden finden die Änderungen im Verhältnis zu diesem keine Anwendung. Das FI behält sich aber vor, das Vertragsverhältnis zu beenden, sofern die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Andersherum hat auch der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis in diesem Falle zu beenden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Freiberg/Sachsen. Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Chemnitz. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.