Know-How

26.04.2024

Das Gebäudeenergiegesetz 2024 

Autorin: Heike Dehnert

 

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), mit Anpassungen in der Heizkostenverordnung und dem Mietrecht, wurde im September 2023 vom Bundestag verabschiedet. Es regelt seit dem 1. Januar 2024 verbindlich den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen in Deutschland, sowohl im Neubau als auch bei Bestandsgebäuden (Altbau). Der Anwendungsbereich des GEG erstreckt sich nicht nur auf Wohngebäude, sondern auch auf Nichtwohngebäude. Damit betrifft es Mieter, Vermieter und auch Unternehmen. 

Dieses Gesetz ist ein wichtiger Baustein in der Wärmewende und soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie Erdgas und Heizöl zu verringern und den Klimaschutz zu stärken. Durch die CO2-Bepreisung werden fossile Brennstoffe schrittweise teurer, was den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zusätzlich fördert. Ab 2045 müssen alle Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das GEG legt für eine energetische Sanierung ebenso Energiestandards für Dächer, Fenster und gedämmte Wände fest. Dieser Beitrag bezieht sich vor allem auf die technischen Komponenten. Für die Schaffung von energieeffizienten Wohngebäuden stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung, wie zum Beispiel die BEG-Förderung.

Was gilt nun seit 1. Januar 2024? 

 

Wie können diese Anforderungen umgesetzt werden? 

Das gilt laut GEG für den Neubau in Neubaugebieten mit Bauantrag ab 01.01.2024: 

Als pauschale Erfüllungsoption der mindestens 65% Erneuerbarer Energien Einsatz stehen folgende technologische Möglichkeiten bzw. Komponenten zur Verfügung: 

  • Anschluss an ein Wärmenetz (Nah- & Fernwärme) (§71b) 

  • Elektrische Wärmepumpe (§71c) 

  • Stromdirektheizung (§71d) nur bei sehr effizienten Gebäuden 

  • Solarthermie (§71e) 

  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate (§71f) 

  • Heizung mit fester Biomasse (§71g) 

  • Hybridheizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie (§71h) 

Kann die 65%-Anforderung für den Anteil an Erneuerbaren Energien laut GEG auch mit anderen Komponenten erfüllt werden? 

Für jede andere Kombination von Technologien, die mindestens 65% Erneuerbare Energien nutzt, ist ein rechnerischer Einzelnachweis nach DIN V 18599 (§71 Abs. 2) erforderlich. 

Welche Regelungen gelten für Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten erbaut werden? 

Laut GEG bilden Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, eine Ausnahme. Hier treffen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude zu. 

Welche Regelungen sieht das GEG für den Gebäudebestand vor? 

Grundsätzlich besteht keine Austauschpflicht: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. 

Erst wenn eine Heizungsanlage ersetzt werden muss, weil sie nicht reparierbar ist, besteht die Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 % Erneuerbare Energien nutzt. 

Aber es gibt verschiedene Übergangslösungen: 

  • Es kann weiterhin eine Öl- oder Gasheizung installiert werden, dabei ist aber die kommunale Wärmeplanung zu beachten und ab 2029 muss ein zunehmender Anteil an erneuerbaren Energien wie Biomethan oder grünem oder blauen Wasserstoff genutzt werden. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Brennstoffe aufgrund ihrer begrenzten Verfügbarkeit mit erheblichen Preisrisiken verbunden sind. 

  • Kommunale Wärmepläne müssen in Großstädten mit > 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis 30.06.2026 und in kleineren Kommunen bis 30.06.2028 vorliegen. Danach müssen klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage zum Tragen kommen. In den Wärmeplänen legen die Kommunen fest, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze entstehen sollen und welche erneuerbaren Wärmequellen dabei zum Einsatz kommen.  Liegt allerdings schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplanes vor, so gilt dort bereits die Pflicht an den Einbau von Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energien. 

  • In besonderen Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreit werden. (§102) 

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Gebäude- und Wärmenetz? 

Gebäudenetz: 

Ein Gebäudenetz besteht aus mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden mit einer Gesamtanzahl bis zu 100 Wohneinheiten, in denen die Wärme- und Kälteversorgung in einem Leitungsnetz erfolgt. 

Wärmenetz: 

Im Unterschied zum Gebäudenetz versorgt ein Wärmenetz mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten über ein Leitungsnetz. 

Welche Anforderungen stellt das GEG beim Anschluss an ein Wärmenetz? 

Je nach Baubeginn müssen die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen bei neuen Wärmenetzen eingehalten werden. 
Ein neues Wärmenetz muss eine der folgenden Bedingungen für die Wärmebereitstellung erfüllen: 

  • Die Wärmebereitstellung darf nicht vor dem Bau erfolgt sein. 

Oder 

  • Die Wärmebereitstellung darf nicht oder im Jahresmittel zu weniger als 20 % aus einem vorgelagerten Netz erfolgen. 

Welche Förderungen gibt es im Zusammenhang mit dem GEG für einen Heizungstausch? 

Durch den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien können verschiedene Förderungen in Anspruch genommen werden. 

 

  • Die Grundförderung beträgt 30% der Investitionskosten. 

  • Zusätzlich gibt es einen Klimageschwindigkeitsbonus von 20% für selbstnutzende Eigentümerinnen und -eigentümer für den Austausch bis Ende 2028. Danach sinkt er alle 3 Jahre um 3 Prozent. 

  • Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich und selbstgenutzten Immobilien können einen Einkommensbonus von 30 % erhalten. 

  • Diese Boni können kombiniert werden, jedoch ist die Gesamtförderung auf 70% der Kosten begrenzt. 

 

Es lohnt sich also, über eine klimafreundliche Heizung nachzudenken und nicht zu lange zu warten, um von diesen Fördermöglichkeiten zu profitieren. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)  kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. 

Förderungen für einzelne Effizienzmaßnahmen des baulichen Wärmeschutzes können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. 

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Heike Dehnert | Bauingenieurin

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